Privatpost
Das Versenden von Privatpost auf Kosten des Arbeitgebers oder die Nutzung der Frankiermaschine des Arbeitgebers rechtfertigt eine außerordentliche Kündigung. Regelmäßig ist eine vorherige Abmahnung des Arbeitnehmers in diesen Fällen
entbehrlich.
Dabei verhält es sich wie beim Diebstahl von geringwertigen Sachen durch den Arbeitnehmer: Die Höhe des materiellen Schadens ist in derartigen Fällen nicht ausschlaggebend (LAG Hessen, Urteil vom 22. August 2007, Az. 16 Sa 1865/06). Eine Kündigung kann daher unter Umständen auch schon bei der einmaligen Entwendung einer einzigen Briefmarke wirksam sein.

