Privattelefonate
Nach der Rechtsprechung sind umfangreiche unerlaubte Privattelefonate des Arbeitnehmers grundsätzlich geeignet, eine verhaltensbedingte Kündigung zu rechtfertigen. Die Telefonate sind ein so schwerwiegender Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Verpflichtungen, dass ausgiebige Telefonate regelmäßig eine außerordentliche Kündigung i.S.v § 626 Abs. 2 BGB rechtfertigen.
Wenn es sich um eine Vielzahl von Privattelefonaten handelt, kann eine verhaltensbedingte selbst dann gerechtfertigt sein, wenn Telefonate vom Arbeitgeber grundsätzlich geduldet werden.

