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Probezeit

Der Arbeitgeber kann mit dem Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag eine Probezeit vereinbaren. Diese darf maximal sechs Monate betragen. Innerhalb der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von jeder Seite mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Ein Kündigungstermin ist nicht zu beachten.

Vor Allem aber ist für eine Kündigung während der Probezeit kein Kündigungsgrund erforderlich.

Wenn die Parteien eine längere Proezeit als sechs Monate vereinbaren, dann gilt nach dem Ablauf der sechs Monate die allgemeine Grundkündigungsfrist von vier Wochen.

Nach sechs Monaten beginnt automatisch auch der allgemeine Kündigungsschutz des Kündigungsschutzgesetzes.

In einem Ausbildungsverhältnis ist die Maximaldauer der Probezeit verkürzt und beträgt lediglich 4 Monate.

 

Tipp: Vermeiden Sie unter allen Umständen Krankmeldungen während der Probezeit. Nicht wenige Arbeitgeber kündigen Ihren Mitarbeitern aus Prinzip vor Ablauf der Probezeit, wenn sich diese schon während der Probezeit arbeitsunfähig krank gemeldet haben.