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Prozesskostenhilfe

Bedürftige Arbeitnehmer, die nicht über ausreichendes Einkommen und Vermögen verfügen, haben im Rahmen der so genannten Prozesskostenhilfe die Möglichkeit, dass die Kosten Ihres Rechtsanwaltes und die Gerichtskosten von der Staatskasse übernommen werden.

Einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat, wer

  • einen Prozess führen muss und die dafür erforderlichen Kosten nicht aufbringen kann und
  • nach Einschätzung des Richters Aussichten hat, den Prozess zu gewinnen.

Ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe besteht nicht, wenn eine Rechtsschutzversicherung oder eine andere Stelle die Kosten übernimmt.

Zu den Einzelfragen sollten Sie sich an Ihren Rechtsanwalt wenden und ihn explizit auf die Möglichkeit der Beantragung von Prozesskostenhilfe ansprechen.

Nähere Informationen finden Sie unter:

Prozesskostenhilfe.pdf