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Urlaub

Tritt der Arbeitnehmer eigenmächtig einen vom Arbeitgeber nicht genehmigten Urlaub an, so verletzt er seine arbeitsrechtlichen Pflichten. Ein solches Verhalten ist grundsätzlich geeignet, sogar eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Ein Recht des Arbeitnehmers, sich selbst zu beurlauben, besteht angesichts des umfassenden Systems gerichtlichen Rechtsschutzes im Arbeitsrecht grundsätzlich nicht.

Es gilt im Arbeitsrecht der Grundsatz: "Kein Recht zur Selbstbeurlaubung"!

 
Im Rahmen der Interessenabwägung ist allerdings zu Gunsten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, wenn der Arbeitgeber zu Unrecht einen Urlaubsantrag des Arbeitnehmers abgelehnt und von vornherein den Betriebsablauf nicht so organisiert hat, dass die Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers nach den gesetzlichen Vorschriften erfüllt werden konnten.

Das Gleiche gilt übrigens für die eigenmächtige Urlaubsverlängerung. Wer seinen Urlaub eigenmächtig verlängert, muss mit einer Kündigung rechnen. Einer Urlaubsverlängerung steht nur dann nichts im Wege, sich wenn der Arbeitnehmer um eine Verständigung und Übereinkunft mit dem Arbeitgeber bemüht und diese auch findet. Wer aber eigenmächtig den Urlaub ohne Zustimmung des Arbeitgebers verlängert, muss damit rechnen, dass er entlassen wird.

Im Einzelfall scheidet eine Kündigung aus, wenn gerichtliche Hilfe zur Durchsetzung eines Urlaubsanspruchs nicht rechtzeitig zu erlangen ist. Dies kann der Fall sein, wenn der Arbeitgeber unter anderem aus eigenem finanziellem Interesse erhebliche Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers hat auflaufen lassen und ein Verfall der Urlaubsansprüche droht.