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Sonderkündigungsschutz

Zusätzlich zu dem allgemeinen Kündigungsschutzschutz kommen bestimmte Personengruppen in den Genuss eines weiter gehenden Kündigungsschutzes. Zu diesen Personengruppen gehören unter Anderem

  • Schwerbehinderte
  • Werdende Mütter
  • Auszubildende



Schwerbehinderte

Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen bedarf der Zustimmung des Integrationsamtes. Als schwerbehindert gilt, wer einen so genannten „Grad der Behinderung“ (GdB) von mindestens 50% vorweisen kann.
 
Ohne Zustimmung des Integrationsamtes ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses unwirksam.  Vom Zustimmungserfordernis erfasst werden jedoch nur Kündigungen gegenüber solchen Arbeitnehmern, die bei Zugang der Kündigung bereits als Schwerbehinderte anerkannt sind oder den Antrag auf Anerkennung mindestens drei Wochen vor dem Zugang der Kündigung gestellt haben (§ 90 Abs. 2a SGB IX).

Gleiches gilt für Arbeitnehmer, die einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind. Auch sie sind vom Sonderkündigungsschutz ausgeschlossen, wenn sie den Gleichstellungsantrag nicht mindestens drei Wochen vor der Kündigung gestellt haben.

Im übrigen reicht es zur Erlangung des Sonderkündigungsschutzes aus, wenn der Schwerbehinderte den Arbeitgeber nach Zugang einer Kündigung in angemessener Frist über seine Schwerbehinderteneigenschaft informiert. Der Arbeitgeber kann in diesen Fällen zwar bei Ausspruch der Kündigung nicht wissen, dass für dem Arbeitnehmer Sonderkündigungsschutz gilt; die ausgesprochene Kündigung ist aber dennoch wegen der fehlenden Zustimmung des Integrationsamtes unwirksam.

Der Arbeitgeber ist gezwungen, unter Beachtung des Sonderkündigungsschutzes erneut zu kündigen.

 

Aber:
Daraus folgt nicht, dass schwerbehinderte Arbeitnehmer grundsätzlich unkündbar sind. Vielmehr erteilen die Integrationsämter bei bis zu ¾ der ausgesprochenen Kündigungen eine Zustimmung. Insofern ergibt sich aus der Schwerbehinderteneigenschaft kein  grundsätzlicher Kündigungsschutz.

 


Eine umfassende und sehr empfelenswerte Übersicht zum Kündigungsschutz für Schwerbehinderte findet sich in der Broschüre "Kündigungsschutz für Schwerbehinderte Menschen" die auf der Website des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe zu beziehen ist.

 

Mutterschutz

Außerdem genießen werdende Mütter besonderen Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz. Eine Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft oder bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Geburt des Kindes ist unzulässig, wenn dem Arbeitgeber die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder ihm innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Ausspruch der Kündigung mitgeteilt wird.

Eine erst während der Kündigungsfrist einsetzende Schwangerschaft löst den Sonderkündigungsschutz nicht aus.

Dieser Sonderkündigungsschutz besteht unabhängig von der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer.

 

Auszubildende

Auch Auszubildenden im Ausbildungsverhältnis kann nach Ablauf der Probezeit nicht ordentlich gekündigt werden. Die Probezeit für Auszubildende darf jedoch höchstens vier Monate betragen. Die außerordentliche Kündigung eines Auszubildenden ist ohne Weiteres möglich. Es gilt jedoch eine weitere Besonderheit: Bevor eine Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung eines Auszubildenden erhoben wird, muss vorab der so genannte Schlichtungsausschuss der IHK angerufen werden.

Vor dem Schlichtumngsausschuss wird unter Beteiligung von Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern die Möglichkeit einer  außergerichtlichen Einigung des Arbeitgebers und des Auszubildenden versucht.