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Sozialauswahl

Kündigt der Arbeitgeber in Betrieben mit mehr als 10 Arbeitnehmern aus betrieblichen Gründen nicht allen Arbeitskräften, sondern nur einem Teil der Belegschaft, so muss er eine Auswahl treffen. Bei der Auswahl unter vergleichbaren Arbeitnehmern muss er nach dem Gesetz soziale Gesichtspunkte, nämlich Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und eine etwaige Schwerbehinderung ausreichend berücksichtigen.

Der Arbeitgeber hat dabei, wenn eine Auswahlmöglichkeit besteht, aus einem Kreis von vergleichbaren Arbeitnehmern Denjenigen oder Diejenigen zu bestimmen, die unter sozialen Gesichtspunkten eine Kündigung am ehesten verkraften können.

Dabei ist zuerst eine Gruppe vergleichbarer Arbeitnehmer aus einer Hierarchieebene auszuwählen, die in ihren Betätigungsfeldern gegeneinander austauschbar sind und nicht aufgrund besonderen Kündigungsschutzes oder ihrer unverzichtbaren Kenntnisse von der Sozialauswahl herauszunehmen sind. Aus dem Pool der dann in Frage kommenden Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber eine Auswahlentscheidung über die zu kündigenden Mitarbeiter zu treffen.


Dabei hat er zwingend die folgenden sozialen Kriterien zu berücksichtigen:

 

  • Dauer der Betriebszugehörigkeit
  • Lebensalter
  • Unterhaltspflichten
  • Schwerbehinderung

 
Dabei kommt Keinem der Kriterien ein absoluter Vorrang zu. Vielmehr steht dem Arbeitgeber bei der Gewichtung ein Wertungsspielraum zu. Trotzdem werden Sozialauswahlen im Regelfall ergeben, dass junge Arbeitnehmer ohne Behinderung und ohne Kinder eine Kündigung am ehesten verkraften können.

Wenn der Arbeitgeber bei der betriebsbedingten Kündigung keine Sozialauswahl vornimmt oder diese fehlerhaft ist, dann ist die Kündigung sozialwidrig und damit unwirksam.