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Sperrzeit

Bei Kündigung sofort bei der Bundesagentur melden!

 
Mit Erhalt der Kündigung, bzw. mit Kenntnis von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, müssen Sie sich bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitssuchend melden.

Dabei gilt Folgendes: Sie sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor der Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden.

Nur wenn die Dreimonatsfrist faktisch nicht eingehalten werden kann, z.B. weil die geltende Kündigungsfrist kürzer ist oder es sich um ein auf weniger als drei Monate befristetes Beschäftigungsverhältnis handelt, gilt eine kürzere Frist. Dann müssen Sie sich innerhalb von drei Tagen nach erstmaliger Kenntnis vom Beendigungszeitpunkt bei der Arbeitsagentur melden. Dies gilt auch wenn Sie eine Kündigungsschutzklage erheben werden.

Die Konsequenzen können folgenreich sein! Wenn Sie Ihre Meldepflicht nicht einhalten, verhängt die Bundesagentur eine Sperrzeit von einer Woche. Von der Möglichkeit der Verhängung einer Sperrzeit macht die Bundesagentur regen Gebrauch. So hat die Arbeitsagentur in Bielefeld im Jahr 2006 11.906 Mal eine Sperrzeit verhängt.

Die Sperrzeit führt zu einer Minderung der Anspruchsdauer beim Arbeitslosengeld.

Außerdem sind Sie während einer längeren Sperrzeit unter Umständen nicht sozialversichert! Insbesondere ist Ihr Krankenversicherungsschutz in Gefahr.

Sehr viel schwerwiegender sind jedoch die Sperrzeiten "wegen Arbeitsaufgabe".


Wer sein Arbeitsverhältnis eigenmächtig ohne einen wichtigen Grund beendet hat, oder durch sein Verhalten Anlass für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses  gegeben hat (bsw. durch eine verhaltensbedingte Kündigung), der hat nach Ansicht des Gesetzgebers dadurch die Arbeitslosigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt.

In diesen Fällen verhängt die Bundesagentur eine Sperrzeit von 12 Wochen! Wer selber kündigt, einen Aufhebungsvertrag schließt oder eine ordentliche oder außerordentliche verhaltensbedingte Kündigung kassiert, der wird für die ersten 12 Wochen kein Arbeitslosengeld beziehen können. Die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes verkürzt sich somit um 25 %!

 

Die oben genannten Folgen, wie der Verlust des Sozialversicherungsschutzes, treten dennoch ein. Das ist insbesondere bedrohlich, weil Ihr Krankenversicherungsschutz einen Monat nach Ende des versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses ausläuft. Sie müssen sich dann ggf. freiwillig versichern, obwohl Sie aufgrund des Ruhens des ALG-Bezugs über kein regelmäßiges Einkommen verfügen.

Eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe tritt nicht ein, wenn der Arbeitnehmer für die Beendigung einen wichtigen Grund vorweisen kann. Ein wichtiger Grund wird beispielsweise angenommen, wenn der Arbeitnehmer die Arbeitslosigkeit nicht verschuldet hat, z.B. weil ihm ein weiteres Festhalten am Arbeitsverhältnis nicht zumutbar war (Bsw. bei Mobbing, sexueller Belästigung am Arbeitsplatz).