Überstunden
Im Allgemeinen schuldet ein Arbeitnehmer nur die Arbeitsleistung während der Regelarbeitszeit. Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, gesetzlich unzulässige Mehrarbeit zu leisten. Eine hierauf gestützte Weisung ist rechtswidrig und kann nicht zur Rechtfertigung einer verhaltensbedingten Kündigung herangezogen werden.
Falls der Arbeitnehmer aber vertraglich verpflichtet ist, Über- oder Mehrarbeit zu erbringen, kann eine Weigerung eine verhaltensbedingte Kündigung im Einzelfall rechtfertigen.
In Notfällen, also plötzlich eintretenden, unvorhergesehenen Ereignissen, muss der Arbeitnehmer alle Formen der Über-, Mehr-, Sonntags-, und Feiertagsarbeit erbringen. Wenn sich der Arbeitgeber in einer Notlage befindet, muss der Arbeitnehmer aufgrund der arbeitsvertraglichen Treuepflicht Überstunden leisten. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer über Spezialkenntnisse verfüge, die dringend benötigt werden.
Es bedarf aber nicht zwingend eines Notfalls für die Verpflichtung zur Ableistung von Überstunden. Der Arbeitnehmer ist schon dann zu Mehrarbeit verpflichtet, wenn der Arbeitgeber diese ordnungsgemäß angeordnet hat. Ist ein Betriebsrat im Unternehmen vorhanden, dann ist dieser vor der Anordnung der Überstunden zu beteiligen.
Weigert sich der Arbeitnehmern, zulässig angeordnete Überstunden zu leisten, kann dies grundsätzlich nach vorheriger Abmahnung jedenfalls eine ordentliche Kündigung rechtfertigen.

