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Verdachtskündigung

Bei einer so genannten Verdachtskündigung kann auch der Verdacht, der Arbeitnehmer könne eine strafbare Handlung oder eine schwerwiegende Pflichtverletzung begangen haben, eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Entscheidend ist hier, dass es gerade der Verdacht ist, der das zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen des Arbeitgebers in den Arbeitnehmer nachhaltig zerstört hat oder zu einer unerträglichen Belastung für die Parteien führt.

Die Verdachtskündigung ist zu unterscheiden von der so genannten Tatkündigung. Eine Tatkündigung kann ausgesprochen werden, wenn der Arbeitgeber durch Dritte von einer - aus Sicht des Arbeitgebers erwiesenen - Pflichtverletzung des Arbeitnehmers erfährt. Bei der Tatkündigung steht die Pflichtverletzung aus Sicht des Arbeitgebers fest.

 

Ein solcher Verdacht muss allerdings objektiv durch Tatsachen begründet sein, die so beschaffen sind, dass sie einen vernünftigen Arbeitgeber zur Kündigung veranlassen können. Der Verdacht muss vor allem dringend sein, d.h. es muss eine große Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass der gekündigte Arbeitnehmer die Straftat oder Pflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Bloße Vermutungen oder Verdächtigungen reichen zur Rechtfertigung einer Verdachtskündigung nicht aus. Der Arbeitgeber muss zudem alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um den betreffenden Sachverhalt aufzuklären.

Der Arbeitgeber muss den verdächtigten Arbeitnehmer zu den Vorwürfen anhören, damit dieser zu den Vorwürfen Stellung beziehen kann. Unterbleibt die Anhörung des Arbeitnehmers, so ist die Kündigung unter Umständen unwirksam.

 

Wenn Ihnen Ihr Arbeitgeber eine Verdachtskündigung ausgesprochen hat, sollten Sie Ihr Recht nicht in die eigenen Hände nehmen. Suchen Sie einen Rechtsanwalt auf, auch aufgrund der gegebenenfalls strafrechtlich relevanten Umstände des Falles. Sie sollten dabei unbedingt einen Fachanwalt für Arbeitsrecht oder anderweitig auf Arbeitsrecht spezialisierten Kollegen auswählen. In Bielefeld und Umgebung steht Ihnen hierzu Rechtsanwalt Gabler zur Verfügung.