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Verdachtskündigung

Bei einer so genannten Verdachtskündigung kann auch der Verdacht, der Arbeitnehmer könne eine strafbare Handlung oder eine schwerwiegende Pflichtverletzung begangen haben, eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Entscheidend ist hier, dass es gerade der Verdacht ist, der das zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen des Arbeitgebers in den Arbeitnehmer nachhaltig zerstört hat oder zu einer unerträglichen Belastung für die Parteien führt.

Ein solcher Verdacht muss allerdings objektiv durch Tatsachen begründet sein, die so beschaffen sind, dass sie einen vernünftigen Arbeitgeber zur Kündigung veranlassen können. Der Verdacht muss vor allem dringend sein, d.h. es muss eine große Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass der gekündigte Arbeitnehmer die Straftat oder Pflichtverletzung tatsächlich begangen hat.

Der Arbeitgeber muss zudem alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um den betreffenden Sachverhalt aufzuklären.

Der Arbeitgeber muss den verdächtigten Arbeitnehmer zu den Vorwürfen anhören, damit dieser zu den Vorwürfen Stellung beziehen kann. Unterbleibt die Anhörung des Arbeitnehmers, so ist die Kündigung unter Umständen unwirksam.