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Der auf Tatsachen beruhende Verdacht, der Arbeitnehmer habe mit Fahrzeugen des Arbeitgebers zu Lasten von dessen Haftpflichtversicherung Schäden in Absprache mit den Unfallgegnern verursacht, kann eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (Az.: 2 AZR 724/06 -, - 2 AZR 725/06 -, - 2 AZR 1067/06 - und - 2 AZR 1068/06).
Voraussetzung einer derartigen Verdachtskündigung ist aber, dass starke Verdachtsmomente vorliegen, die auf objektiven Tatsachen beruhen und geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses notwendige Vertrauen des Arbeitgebers zu zerstören, und dass der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen hat.  Dabei sind an die Darlegung und Qualität der Verdachtsmomente strenge Anforderungen zu stellen. Dem Arbeitnehmer muss insbesondere Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden (so genannte Anhörung). Unterbleibt die Anhörung und kündigt der Arbeitgeber unmittelbar, ist die Kündigung wahrscheinlich unwirksam.