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Verhaltensbedingte Kündigung

Von einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung wird dann gesprochen, wenn sie auf Gründe gestützt wird, die im Verhalten des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz liegen.

Daher ist eine verhaltensbedingte Kündigung nur dann gerechtfertigt, wenn das betreffende Verhalten von Bedeutung für das betriebliche Geschehen ist. Ein Verhalten des Arbeitnehmers ist regelmäßig irrelevant, wenn es sich nicht auf das Arbeitsverhältnis auswirkt. Was das Arbeitsverhältnis und den Arbeitgeber nicht stört, kann daher auch kein Kündigungsgrund sein.

Gründe für eine verhaltensbedingte Kündigung sind immer dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verletzt. Im Laufe der Zeit haben sich dabei verschiedene Fallgruppen von Pflichtwidrigkeiten herausgebildet.

Ein Hauptanwendungsfall der verhaltensbedingten Kündigung besteht in Pflichtwidrigkeiten im so genannten „Leistungsbereich“. Hierunter fallen vor allem die Fälle, in denen der Arbeitnehmer, gemessen an seinen Fähigkeiten, quantitativ und qualitativ schlechte Leistungen erbringt.

Außerdem ist eine verhaltensbedingte Kündigung gerechtfertigt bei Störungen der betrieblichen Ordnung. Darunter fallen Verstöße gegen betriebliche Rauch- oder Alkoholverbote, Beschimpfungen von Kollegen und Vorgesetzen, Teilnahme an rechtswidrigen Streiks usw.
Ein derzeit vieldiskutierter Anwendungsfall ist zudem die Kündigung wegen Surfens im Internet.

Verhaltensbedingte Kündigungsgründe sind ferner gerechtfertigt, wenn der Vertrauensbereich des Arbeitsverhältnisses gestört ist, bsw. bei Vollmachtsmissbrauch oder bei der Annahme von Schmiergeldern.
 

Der Zweck der verhaltensbedingten Kündigung ist nicht die Sanktion einer Vertragsverletzung, sondern die Vermeidung von weiteren Vertragspflichtverletzungen. Die eingetretene Pflichtverletzung muss sich auch zukünftig auswirken.

Deshalb setzt eine verhaltensbedingte Kündigung regelmäßig eine Abmahnung voraus.

Nur bei besonders schweren Verstößen entfällt das Abmahnerfordernis. In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass der Verstoß so schwer wiegt, dass der Arbeitgeber auch eine außerordentliche, fristlose Kündigung aussprechen kann.