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Arbeitsrechtliches Wettbewerbsverbot

Nach Ende eines Arbeitsverhältnisses endet für den Arbeitnehmer auch die Verpflichtung, sich des Wettbewerbs gegenüber seinem Arbeitgeber zu enthalten. Mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses und mit dem Ausscheiden des Mitarbeiters bestehen keinerlei rechtliche Bindungen mehr zwischen den Arbeitsvertragsparteien. Der Arbeitnehmer ist in seiner Berufsfreiheit durch Art. 12 GG grundrechtlich geschützt und kann seine Betätigungsfelder nach dem Ausscheiden beim bisherigen Arbeitgeber eigentlich frei wählen.

Der bisherige Arbeitgeber hat jedoch regelmäßig kein Interesse daran, dass der Arbeitnehmer sein Know-How, seine Kundenbeziehungen und seine Branchenkenntnisse bei einem Konkurrenten verwendet.

Will der Arbeitgeber eine Konkurrenztätigkeit seitens des Arbeitnehmers verhindern, so muss er ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot mit ihm vereinbaren.

Ohne eine Vereinbarung über ein arbeitsrechtlices  Wettbewerbsverbot hat der bisherige Arbeitgeber keine Möglichkeit, ein späteres Tätigwerden seines Arbeitnehmers bei der Konkurrenz zu verhindern.

 

Ein Wettbewerbsverbot kann z.B. vorsehen, dass der Wettbewerb durch den Arbeitnehmer örtlich beschränkt, dass eine bestimmte Art der Tätigkeit untersagt wird, der Arbeitnehmer nicht für ein Konkurrenzunternehmen des Arbeitgebers tätig werden darf oder ein bestimmter Tätigkeitszweig des Arbeitgebers geschützt wird.

Ein Wettbewerbsverbot ist ein gegenseitiger Vertrag zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, in dem die Verpflichtung zur Wettbewerbsunterlassung seitens des Arbeitnehmers durch die Zahlung einer Karenzentschädigung seitens des Arbeitgebers abgegolten wird.

Ein Wettbewerbsverbot muss in Schriftform abgefasst und von beiden Parteien unterschrieben werden.

Vor allem:

Die Wettbewerbsabrede muss die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Entschädigungszahlung als Gegenleistung für den Wettbewerbsverzicht des Arbeitnehmers enthalten. Enthält das nachverträgliche Wettbewerbsverbot keine Regelung über eine Entschädigung, dann ist das Wettbewerbsverbot unwirksam.

Die Höhe der Karenzentschädigung muss mindestens die Hälfte der von dem Arbeitnehmer zuletzt bezogenen Vergütung erreichen und für die gesamte Laufzeit der Karenz zugesagt werden.

Das Wettbewerbsverbot darf eine Höchstdauer von zwei Jahren ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht überschreiten. Der Arbeitgeber hat also keine Möglichkeit, seine Arbeitnehmer für einen längeren Zeitraum als zwei Jahre von der Konkurrenz fernzuhalten.